Satzung


 

 

Satzung des

 Rasenkraftsportverein

 Phoenix Mutterstadt e. V.

 

Stand: 21.01.2017

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

 § 1 Name und Sitz

 

(1)

Der Verein führt den Namen „Rasenkraftsportverein Phoenix Mutterstadt e. V.“ (Abkürzung: RKS Phoenix Mutterstadt e. V.).

 

 

(2)

Der Sitz des Vereins ist Mutterstadt.

 

 

(3)

Der RKS Phoenix Mutterstadt e.V. ist Mitglied des zuständigen Sportbundes. Wenn die Mitgliederstruktur dies erfordern sollte, sind Mitgliedschaften in weiteren Fachverbänden möglich.

 

 

§ 2 Zweck und Grundsätze

 

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

 

 

(2)

Der RKS Phoenix Mutterstadt e.V. ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

 

(3)

Der RKS Phoenix Mutterstadt e.V. bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports.

 

 

(4)

Der RKS Phoenix Mutterstadt e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

(5)

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

 

 

(6)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Aufgaben

 

Seine Aufgaben sind insbesondere:

 

1.

Förderung und Pflege des Leistungs-, Freizeit- und Breitensports im Rahmen der Gesetze und der Rechtsordnung und innerhalb der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist.

2.

Förderung und Pflege der Jugend- und Seniorenarbeit.

3.

Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften.

4.

Anbieten von regelmäßigem Training durch Trainer und/oder Übungsleiter; insbesondere im Bereich Rasenkraftsport und Leichtathletik.

5.

Förderung der körperlichen und geistigen Leistung sowie der Gesundheit der Vereinsmitglieder.

6.

Vertretung der Vereinsinteressen innerhalb der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist.

 

 

§ 4 Ehrenamtliche Mitarbeit der gewählten Mitglieder

 

(1)

Die gewählten Mitglieder des Vereins arbeiten in ihren Ämtern ehrenamtlich.

 

 

(2)

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, haben aber einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB.

 

 

(3)

Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

 

 

II.  Mitgliedschaft

 

 

§ 5 Mitglieder

 

(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

 

(2)

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller mit.

 

 

(2)

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist das Rechtsmittel der Berufung an den Vorstand möglich. Die Berufung hat schriftlich und innerhalb von vier Wochen nach Eingang des ablehnenden Bescheides zu erfolgen.

 

 

(3)

Die Mitgliedschaft dauert mindestens bis zum Ende des laufenden Jahres und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht fristgerecht gekündigt wird. Sie beginnt immer mit dem Monat, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wird.

 

 

(4)

Die Mitglieder erkennen für sich Satzung des Vereins, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände , denen der Verein angehört, an.

   

 

Auf die Regelungen in § 9 Straf- und Ordnungsmaßnahmen wird besonders hingewiesen.

 

 

(5)

Mit dem Beitritt des Mitgliedes nimmt der RKS Phoenix Mutterstadt e. V. Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV-System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

 

 

(6)

Das Mitglied bekundet mit dem Beitritt zum Verein sein Einverständnis, dass personenbezogene Daten und auch Bilder, die von ihm im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins, insbesondere bei Sportveranstaltungen, gefertigt werden, veröffentlicht werden können. Dies betrifft neben der Homepage des Vereins insbesondere auch Berichte und Beiträge an Medien wie Presse, Funk und Fernsehen. Bei Minderjährigen geben die Erziehungsberechtigten mit ihrer Unterschrift dieses Einverständnis für ihre minderjährigen Kinder.

 

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1)

Die Mitgliedschaft im RKS Phoenix Mutterstadt e.V. erlischt durch:

 

 

 

Austritt,

 

 

Tod,

 

 

Ausschluss,

 

 

Auflösung des Vereins sowie

 

 

Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

 

 

 

(2)

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

 

 

(3)

Ein Mitglied kann nach Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

 

 

 

Handlungen, die sich gegen den RKS Phoenix Mutterstadt e.V., seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen richten und die in besonderem Maße die Belange des Sports schädigen,

 

grober Verstoß gegen die Satzung und die Ordnungen des RKS Phoenix Mutterstadt e.V.,

 

Nichterfüllen seiner Verbindlichkeiten trotz wiederholter Aufforderung unter Androhung eines Ausschlusses,

 

unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten.

         

 

§ 8 Beiträge

 

(1)

Jedes Vereinsmitglied zahlt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

 

 

(2)

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann je nach Status unterschiedlich festgesetzt werden, so dass Schüler/Jugendliche, aktive und passive Mitglieder unterschiedliche Beiträge zahlen. Es besteht die Möglichkeit, einen Familienbeitrag für alle Familienangehörige (Kinder nur so lange sie im gemeinsamen Haushalt leben) zu erheben.

 

 

§ 9 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

 

(1)

Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

 

 

 

a)

Ermahnung,

 

 

b)

Verweis,

 

 

c)

Geldstrafe bis zu 500,00 € oder

 

 

d)

zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb, Start bei Wettkämpfen und Meisterschaften sowie an Veranstaltungen des Vereins

 

 

(2)

Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

 

 

§ 10 Rechtsmittel

 

(1)

Gegen alle Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 ist das Rechtsmittel des Einspruchs möglich. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.

 

 

(2)

Wird dem Einspruch durch den Vorstand nicht stattgegeben, ist eine Berufung möglich. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

(3)

Einspruch und Berufung haben keine aufschiebende Wirkung.

 

 

(4)

Der ordentliche Rechtsweg und die Anrufung der Sportgerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

 

 

§ 11 Ehrenmitglieder

 

(1)

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

 

(2)

Mit Erreichen der 50jährigen Vereinszugehörigkeit wird durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft per Urkunde verliehen.

 

 

(3)

Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

(4)

Im Vorstand hat der Ehrenvorsitzende eine beratende Stimme.

 

 

§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)

Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und Versammlungen des Vereins.

 

 

 

(2)

Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Ihm steht das Rederecht bei der Mitgliederversammlung zu.

 

 

 

(3)

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

 

 

 

 

1.

die Satzung und Ordnungen des RKS Phoenix Mutterstadt e.V., sowie die von den Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen,

 

 

2.

ihren Zahlungen, insbesondere des jährlichen Beitrags, nachzukommen,

 

 

3.

dem Vorstand jegliche Änderungen der persönlichen Daten (z. B. Umzug, Kontoänderung usw.) unaufgefordert mitzuteilen,

 

 

4.

sich über die Pflichten im Verein zu informieren.

         

 

 

III. Haushalt und Finanzen

 

 

§ 13 Kassenführung

 

 

(1)

Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, bei sparsamster Geschäftsführung, ausschließlich für den Vereinszweck zu verwenden.

 

 

(2)

Für jedes Geschäftsjahr ist über Einnahmen und Ausgaben abzurechnen.

 

 

(3)

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

 

(4)

Mindestens zwei der gewählten Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

(5)

Die Kassenprüfer haben das Recht, während des Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen.

 

 

(6)

Die Kasse ist jährlich mindestens einmal zu prüfen.

 

 

IV. Die Organe des Vereins

 

 

§ 14 Die Organe

 

(1)

Die Organe des RKS Phoenix Mutterstadt e.V. sind:

 

 

 

 

 

 

1.

die Mitgliederversammlung,

 

 

2.

der Vorstand

 

 

3.

der erweiterte Vorstand und

 

 

4.

der Beirat.

 

 

 

 

(2)

Der Geschäftsverkehr regelt sich nach der Geschäftsordnung für den Vorstand

 

 

§ 15 Die Mitgliederversammlung

 

(1)

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

(2)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

 

 

 

 

(3)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder auf elektronischem Weg (Email) oder per Post. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

 

 

 

 

(4)

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden; im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter.

 

 

 

 

(5)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

 

 

 

(6)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

 

 

 

 

 

a)

der Vorstand beschließt,

 

 

b)

der Beirat bei Handlungsunfähigkeit des Vorstandes beschließt oder

 

 

c)

ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

 

 

 

 

(7)

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 

 

 

 

 

 

a)

Feststellung der ordentlichen Einberufung und somit der Beschluss-fähigkeit,

 

 

b)

Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten,

 

 

c)

Wahl eines Wahlleiters, wenn dies erforderlich ist,

 

 

d)

Berichte des Vorstandes,

 

 

e)

Bericht der Kassenprüfer,

 

 

f)

Entlastung des Vorstandes

 

 

g)

Neuwahlen, wenn dies erforderlich ist,

 

 

h)

Anträge,

 

 

i)

Verschiedenes.

 

 

 

 

(8)

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

           

 

§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1)

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins, das über alle Angelegenheiten zu entscheiden hat. Insbesondere sind dies die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Satzungsänderungen.

 

 

(2)

Zur Überprüfung der Kassen- und Vermögensangelegenheiten werden von der Mitgliederversammlung drei Kassenprüfer gewählt. Sie werden auf zwei Jahre gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist.

 

 

§ 17 Anträge

 

(1)

Anträge zur Mitgliederversammlung können jedes Mitglied, der Vorstand oder der Beirat stellen.

 

 

(2)

Die Anträge sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen. Der Termin ist in der Einladung zu benennen.

 

 

(3)

Später eingereichte Anträge, soweit es sich nicht um Abänderungs- oder Gegenanträge handelt, dürfen nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Über die Annahme der Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge auf Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingereicht werden.

 

 

(4)

Alle termingerecht eingegangenen Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

 

 

§ 18 Wahlen und Abstimmungen

 

(1)

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen per Handerheben. Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder hat eine geheime Abstimmung mit Stimmzettel zu erfolgen.

 

 

(2)

Die Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch Akklamation erfolgen, sofern kein Stimmberechtigter widerspricht. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

 

 

(3)

Wahl- und Abstimmungsergebnisse sind im Protokoll festzuhalten.

 

 

§ 19 Der Vorstand

 

(1)

Dem Vorstand gehören an:

 

 

 

 

 

 

a)

der Vorsitzende,

 

 

b)

der stellvertretende Vorsitzende,

 

 

c)

der Geschäftsführer

 

 

d)

der Schriftführer und

 

 

e)

der Kassenwart.

 

 

 

 

(2)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

 

 

(3)

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre.

 

 

 

 

(4)

Der Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Satzung für die Leitung des Vereins verantwortlich. Hierfür gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Aufgabenverteilung für die einzelnen Vorstandsmitglieder festzulegen ist.

 

 

 

 

(5)

Der Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden, formlos einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

 

 

 

(6)

Der Vorstand ist mehrheitlich berechtigt, Vorstandsmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit vorläufig zu entbinden; endgültig entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung

 

 

 

 

(7)

Alle Informationen, welche die Vorstandsmitglieder in ihrer Eigenschaft erhalten, sind vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für die Mitglieder des Beirates und eventuell gebildeter Ausschüsse oder Kommissionen.

 

 

 

 

(8)

Der Vorstand kann bei Bedarf Arbeitsausschüsse und Kommissionen einsetzen. Diese müssen von Vorstandsmitgliedern geleitet werden.

 

 

 

 

(9)

Der Vorstand übt das Gnadenrecht aus.

             

 

§ 20 Der erweiterte Vorstand

 

(1)

Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

 

 

 

 

(2)

Es müssen nicht zwingend alle Funktionen besetzt werden.

 

 

 

 

(3)

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 

 

 

 

 

 

a)

der Sportwart,

 

 

b)

der Pressewart,

 

 

c)

der Vereinsstatistiker,

 

 

d)

der Jugendwart,

 

 

e)

der Kampfrichterwart,

 

 

f)

die Abteilungsleiter, wenn Abteilungen gebildet wurden.

 

 

 

 

(4)

Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion.

 

 

 

 

(5)

Der erweiterte Vorstand oder einzelne Mitglieder können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

 

 

 

 

(6)

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt.

           

 

§ 21 Abteilungen

 

(1)

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

 

 

(2)

Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung unter Einhaltung des Vereinszwecks. Die Kontrolle hierüber hat der Vorstand.

 

 

(3)

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§ 22 Der Beirat

 

(1)

Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören.

 

 

(2)

Die Mitglieder des Beirates werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

 

(3)

Der Beirat berät den Vorstand.

 

 

§ 23 Protokolle

 

(1)

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe und der Ausschüsse des Vereins sind Protokolle anzufertigen.

 

 

(2)

Diese sind durch den jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

 

(3)

Gefasste Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen.

 

 

V. Weitere Regelungen

 

 

§ 24 Jugend des Vereins

 

(1)

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

 

 

(2)

In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf.

 

 

(3)

Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zugewiesenen Mittel.

 

 

§ 25 Bürgerliches Gesetzbuch

 

Soweit in dieser Satzung Regelungen fehlen oder nichts bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung

 

 

§ 26 Ausübung Vereinsämter

 

Für die Ausübung eines Amtes oder einer Funktion innerhalb des Vereins ist die Mitgliedschaft obligatorisch.

 

 

§ 27 Gleichstellung

 

(1)

Bei allen verwendeten Formulierungen sind gleichberechtigt immer die weiblichen und männlichen Fälle gemeint.

 

 

(2)

Die gewählten Formulierungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit.

 

 

(3)

Gleiches gilt für die Vereinsordnungen.

 

 

§ 28 Auflösung des Vereins

 

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

 

 

(2)

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

 

 

 

 

 

a)

der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder

 

 

b)

von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

 

 

 

(3)

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

 

 

 

(4)

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist und mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die Auflösung beschließen kann.

 

 

 

 

(5)

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es vorhandene Verbindlichkeiten übersteigt, dem „Rasenkraftsport- und Tauziehverband Rheinland-Pfalz e. V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

           

 

VI. Schlussbestimmung

 

 

§ 29 Inkrafttreten

 

(1)

Die Satzung des RKS Phoenix Mutterstadt e.V. wurde am 20. September 2014 auf der Gründungsversammlung verabschiedet.

 

 

(2)

Die letzte Änderung wurde bei der Mitgliederversammlung am 21.01.2017 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.